Horst D. Deckert, Firmengründer seit 1971

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Horst D. Deckert • Legal Incorporator • Firmengründer in Europa, USA und Südamerika seit 1977


Vorteile einer US Corporation

Anonymität • Neustart • Steuerminderung oder Steuerfreiheit • Schutz des Vermögens • Haftungsschutz • Keine Erbschaftsteuer • Keine Stammkapitalpflicht • Keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht


Dienstag, 19. Juni 2018

US Corporation: Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland

Hinsichtlich der Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland steht in Art. 25 V 2 FHSV (Art. 25 V 2 FHSV (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954) folgendes geschrieben:

"Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt."

Das wurde auch vom Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 29.01.2003 sowie in zwei gleichlautenden Entscheidungen aus dem Jahre 2004 bestätigt. Demzufolge sind die nach der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten gegründeten Gesellschaften ausnahmslos in Deutschland als rechtsfähig anzuerkennen. (Fundstellen: Ebenroth / Bippus, NJW, 1988, S. 2137, S. 2141; Ebenroth / Dillon, Texas International Law Journal, 1993, S. 269, S. 282; Dammann, RabelsZ, 2004, S. 607, S. 626.)

Außerdem entnimmt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil dem Art. 7 I FHSV das Prinzip der Niederlassungsfreiheit (Fundstellen: BGHZ 153, S. 353, S. 357, Urteil vom 29.01.2003, VIII ZR 155/02); Dammann RabelsZ, 2004, S. 607, S. 625) und der Inländerbehandlung (BGHZ 153, S. 353, S. 356-358, Urteil vom 29.01.2003, VIII ZR 155/02)

Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Anerkennung einer amerikanischen Gesellschaft gleichbedeutend mit der Bestimmung deren Gesellschaftsstatutes. (BGH IPRax 2005, S. 340, S. 341, Urteil vom 13.10.2004, I ZR 245/01: "... Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde ...")

Folglich ist für US-amerikanische Gesellschaften das Recht des Bundesstaates ausschlaggebend, nach dessen Rechtsordnung sie gegründet und errichtet wurden. (Kinder in MüKo-BGB, Band 11, Internationales Gesellschaftsrecht, 2006, Rn. 314, 317; Ebenroth / Bippus, NJW, 1988, S. 2137, S. 2142)

Aufgrund der uneingeschränkten Maßgeblichkeiten des Gründungsrechts kann somit auch eine im US-Bundesstaat Delaware errichtete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz unter Beibehaltung ihres ursprünglichen Gesellschaftsstatutes nach Deutschland verlegen, da Delaware uneingeschränkt der Gründungstheorie folgt. (Göthel, RIW, 2006, S. 41, S. 41-45; Ebenroth, The International Lawyer, 1990, S. 459, S. 469; Kinder in MüKo-BGB, Band 11, Internationales Gesellschaftsrecht, 2006, Rn. 319; Ebenroth / Bippus, DB, 1988, S. 842, S. 849)

Delaware-Gesellschaften mit effektivem Sitz in Deutschland sind im Ergebnis genauso zu behandeln wie EU-Auslandsgesellschaften. Delaware kommt innerhalb der Vereinigten Staaten eine unangefochtene Spitzenstellung zu. Die Dominanz von Delaware innerhalb der USA ist kein Zufallsprodukt, sondern vielmehr Resultat der dortigen hervorragenden gesetzlichen und institutionellen Bedingungen. 



Samstag, 29. November 2014

Die Wahrheit über US Corporation

Es ist an der Zeit, reinen Wein einzuschenken. Was ist eine US-Corporation? Und vor allem: Wer braucht eine US-Corporation? Und wann ist eine US-Corporation nichts anderes als Steuerhinterziehung?

Kennen Sie die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen ...

... Ihres Landes, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben?
... mit den Ländern, in denen Ihre Firma ihren Sitz hat?
... mit den Ländern, in denen Ihre Firma Niederlassungen hat?
... mit den Ländern, in denen Ihre Firma Kunden bedient?
... mit den Ländern, in denen Ihre Firma ihren Internet-Server hat?
... mit den Ländern, in denen Sie gerne viel Freizeit verbringen?

Fragen über Fragen. Wer hier Fehler macht, der fällt bei der ersten Steuerprüfung auf die Nase.

Wenn Sie in Deutschland leben und in den USA eine Corporation gründen, dann müssen Sie eine enorme Anzahl von Paragrafen aus dem deutschen Steuerrecht berücksichtigen. Ein normaler deutscher Steuerberater kennt sich damit nicht aus, ein US-Rechtsanwalt erstrecht nicht. Ich kenne jedenfalls keinen, der z.B. vom deutschen Steuerrecht eine Ahnung hat, auch nicht die besten Gründungsanwälte.

Der deutsche Steuerberater hat auch keinerlei Interesse daran, denn er möchte den deutschen Mandanten ja schließlich nicht verlieren, sondern ihm eine deutsche GmbH oder UG aufs Auge drücken. Nur so kann er Geld verdienen. Dass Sie bei einer GmbH oder UG mit einem Bein im Gefängnis stehen, ficht ihn nicht an.

So stellt ein Steuerberater regelmäßig einen Antrag auf Fristverlängerung bezüglich der Bilanzabgabe der GmbH und bringt den GmbH-Geschäftsführer dazu, unwissentlich eine strafbare Handlung zu begehen, für die er im Insolvenzfall bestraft wird. Sie können das ganz leicht testen, wenn Sie Ihrem Steuerberater die richtigen Fragen stellen!

Dass Sie sich beispielsweise mit einer bestimmten EU-Firma in einem bestimmten EU-Land und einer Niederlassung in Deutschland wesentlich besser stellen, als mit einer deutschen GmbH oder UG werden Sie deshalb nie erfahren, wenn an Ihrem Gartenzaun Ihr Horizont endet.

Und dass Sie völlig legal keine Einkommensteuer mehr bezahlen müssen, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt aus Deutschland heraus in ein beliebtes EU-Land verlegen und trotzdem Ihr Geschäft in Deutschland weiterläuft - auch das wird Ihnen entgehen.

Dass dabei eine US Corporation eine herausragende Stellung in Ihrem Lebenswerk innehaben kann, ist sozusagen die Krönung Ihres Lebenswerkes. Dann haben nämlich Ihre Familie bzw. Ihre Kinder wirklich etwas davon, wenn Sie dem Staat völlig legal und zurecht die Erbschaftsteuer entziehen.

Fragen?

Mittwoch, 19. September 2012

Bengt I. Count Stenbock - der König der US-Corporation-Gründer ist tot. Ein kurzer Nachruf.

Am 21. Juli 2012 verstarb mein "Lehrmeister" Bengt I. Count Stenbock. Niemand hat für Deutsche so viele US Corporation gegründet wie er. Ich werde ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Er ruht in Frieden auf dem Willamette National Cemetery in Portland/Oregon.

Ich bin sehr dankbar dafür, dass ich ihn persönlich kennenlernen durfte.

Von Dr. jur. Bengt I. Graf Stenbock Fermor, wie er sich gerne nannte, habe ich in seinem Büro am Douglas Boulevard in Roseville/California in den Jahren 2000 bis 2005 das "Handwerk" gelernt, wie man eine US Corporation gründet.

Wie immer habe ich für das Know how der Besten bezahlt, habe mit ihm mehrere US Corporation für Kunden gegründet, bevor ich meine eigene Infrastruktur mit Rechtsanwälten, Incorporators, Registered Agents, usw. in mehreren Bundesstaaten in den USA, in Deutschland, in der Schweiz, in Spanien und in Paraguay aufbaute. Mit dem Ziel, meinen Kunden weltweit eine legale Komplettlösung bieten zu können: Steuerfrei Leben und Arbeiten